Mietbedingungen

A. Pflichten des Leasinggebers

Der Vermieter ist dazu verpflichtet:

  1. Die Unterkunft rechtzeitig zur Verfügung zu stellen, wie in diesem Mietvertrag vereinbart.
  2. Die Unterkunft in gutem Zustand und komplett mit Inventar gemäß der zur Verfügung gestellten Liste zur Verfügung zu stellen.
  3. Eine ordentliche Gebäude- und Hausratversicherung für die Unterkunft mit Inventar zu haben, die auch Schäden während der Mietzeit abdeckt.
  4. Sicherstellen, dass der Bauleiter dem Mieter Zugang zu dem Gelände verschafft, auf dem sich die Unterkunft befindet.
  5. Geben Sie im Vorfeld eine ausreichende Einweisung in das Mietobjekt.

B. Verpflichtungen des Leasingnehmers

Der Mieter ist dazu verpflichtet:

  1. den fälligen Mietzins und die Kaution auch dann zu zahlen, wenn er die Unterkunft nicht oder nur für einen Teil des Mietzeitraums nutzt, es sei denn, es werden Stornogebühren gemäß Artikel D gezahlt.
  2. Der Aufenthalt sorgfältig, in Übereinstimmung mit seinem Ziel (Erholung), verwenden.
  3. Die Anweisungen des Vermieters sind zu befolgen.
  4. Die Residenz nicht an andere als in dieser Vereinbarung angegeben in Gebrauch oder zu vermieten.
  5. Die Unterkunft pünktlich (wie in diesem Vertrag vereinbart) und im gleichen Zustand wie zu Beginn der Mietzeit zu übergeben.

C. Kaution

  1. Der Mieter muss keine Kaution an den Vermieter zahlen. Bei zurechenbaren Schäden an der Mietsache ist der Mieter zum Ersatz des Schadens verpflichtet.
  2. Der Vermieter muss den Schaden und die Kosten nachweisen, zum Beispiel durch Fotos und Rechnungen.
  3. Der Vermieter kann zusätzliche Verwaltungs- oder Bearbeitungskosten berechnen.

D. Stornierung Mieter

  1. Die Kündigung des Mieters hat schriftlich zu erfolgen.
  2. Im Falle einer Stornierung schuldet der Mieter die folgenden Stornierungskosten:
    a. 50% des Mietpreises bei Stornierung mehr als zwei Wochen vor Beginn der Mietzeit;
    b. 100% des Mietpreises bei Stornierung bis zu zwei Wochen vor Mietbeginn;
  3. Hat der Mieter bei der Buchung eine Stornierungsgarantie gezahlt, werden Vorauszahlungen auf den Mietpreis vom Vermieter zurückerstattet.
  4. Der Vermieter kann von dem zu erstattenden Betrag einen Pauschalbetrag von € 25,- für Verwaltungskosten abziehen.

E. Nichteinhaltung

  1. Wenn eine der Parteien ihren Verpflichtungen nicht nachkommt, ist die andere Partei berechtigt, den Vertrag ganz oder teilweise aufzulösen, es sei denn, der Mangel ist geringfügiger Natur oder von geringem Ausmaß.
    Im Falle der Auflösung besteht ein Anspruch auf Ersatz eines etwaigen Schadens, es sei denn, der Mangel ist dieser Partei selbst zuzurechnen.
  2. Im Falle einer Auflösung oder Teilauflösung aufgrund eines Mangels seitens des Vermieters erstattet dieser den gezahlten Mietpreis (teilweise) zurück.
  3. Wird die Unterkunft nicht oder nicht rechtzeitig übergeben, hat der Mieter Anspruch auf 25 % des Mietpreises, vorbehaltlich des in Absatz 1 genannten Schadensersatzanspruchs.
  4. Gibt der Mieter den Schlüssel später als vereinbart zurück, steht dem Vermieter eine Entschädigung in Höhe des Tagespreises (anteiliger Prozentsatz des Mietpreises) pro Tag zu.

F. Kosten während der Vermietung

  1. Kosten, die in direktem Zusammenhang mit der Nutzung der Unterkunft während der Mietzeit stehen, wie Bußgelder und Mautgebühren, gehen zu Lasten des Mieters.
  2. Die notwendigen Kosten für die normale Wartung und Instandhaltung gehen zu Lasten des Vermieters. Liegt ein Mangel vor, sollte sich der Mieter unverzüglich mit dem Vermieter in Verbindung setzen, um die Möglichkeiten zu besprechen.

G. Beschädigung

  1. Bei Diebstahl, Beschlagnahme oder erheblicher Beschädigung der Unterkunft, des Inventars und der Einrichtung hat der Mieter Rücksprache mit dem Vermieter zu halten. Der Mieter hat die Anweisungen des Vermieters zu befolgen.
  2. Der Mieter haftet für alle Schäden, die während der Mietzeit entstehen, es sei denn, sie sind ihm nicht zuzurechnen. Der Schaden kann vom Mieter nicht ersetzt werden, wenn er durch eine vorher für diesen Aufenthalt abgeschlossene Versicherung gedeckt ist. Eine von der Versicherung des Vermieters erhobene Selbstbeteiligung geht zu Lasten des Mieters.

H. Anwendbares Recht

Diese Vereinbarung unterliegt dem niederländischen Recht. Nur das niederländische Gericht ist befugt, über Streitigkeiten zu entscheiden.